Dieser Beitrag ordnet die gängigen Vertragsformen im Interim Management ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Einsatzes ziehen Sie bitte anwaltlichen Rat hinzu – die Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab, und die Rechtsprechung entwickelt sich fort.
Wer eine Führungsposition befristet besetzt, entscheidet nebenbei eine Frage mit erheblicher Tragweite: In welchem Vertragsverhältnis steht die Person zum Unternehmen? Die Antwort bestimmt, wer Sozialversicherungsbeiträge schuldet, ob eine behördliche Erlaubnis nötig ist und wie lange der Einsatz überhaupt laufen darf. Falsch eingeordnet, wird aus einer sinnvollen Überbrückung eine Nachforderung.
In der Praxis kommen drei Modelle vor.
Der Regelfall. Grundlage ist § 611a BGB: Geschuldet wird die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Interim Manager ist selbständig, rechnet über einen Tagessatz ab und trägt sein eigenes unternehmerisches Risiko. Das passt zum typischen Interim-Mandat, bei dem jemand eine Funktion ausfüllt, ohne ein abgrenzbares Werk zu liefern.
Nach § 631 BGB wird ein Erfolg geschuldet – ein definiertes, abnahmefähiges Ergebnis. Das passt für abgegrenzte Vorhaben: eine Systemeinführung bis zum Go-live, ein Gutachten, ein Sanierungskonzept. Für die Übernahme einer Führungsposition passt es meist nicht, weil sich Führung schlecht als abnahmefähiges Werk beschreiben lässt. Wer einen Werkvertrag über etwas schließt, das faktisch eine Dienstleistung ist, hat die Bezeichnung geändert, nicht die Rechtslage.
Hier stellt ein Verleiher einen bei ihm angestellten Mitarbeiter dem Unternehmen zur Verfügung, das ihm gegenüber weisungsbefugt ist und ihn in seine Arbeitsorganisation eingliedert. Das setzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Zwei Grenzen sind dabei zentral: die Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten an denselben Entleiher und der Grundsatz des Equal Pay, der nach neun Monaten greift, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.
Dieses Modell kommt im Interim Management vor, ist aber nicht der Normalfall – es passt eher zu operativen Fachfunktionen als zu Mandaten auf Geschäftsführungsebene.
Der häufigste Fehler ist die Annahme, die Vertragsbezeichnung entscheide. Sie tut es nicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung. Prüfmaßstab ist § 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
In der Bewertung spielen unter anderem eine Rolle:
Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Beurteilt wird das Gesamtbild.
Beim Interim Management entsteht ein Spannungsfeld, das es bei anderen Freelancer-Einsätzen so nicht gibt: Wer eine Führungsposition ausfüllt, ist naturgemäß in die Organisation eingebunden – er führt Mitarbeiter, sitzt in Gremien, trifft Entscheidungen im Namen des Unternehmens. Genau das sind Merkmale, die in der Bewertung Richtung Beschäftigung zeigen.
Aus diesem Grund wird die Konstellation regelmäßig genauer geprüft als ein reiner Projekteinsatz. In der Praxis wird die Selbständigkeit unter anderem gestützt durch: eine klar begrenzte Mandatsdauer, ein auf ein Ergebnis bezogenes Mandat statt einer offenen Tätigkeitsbeschreibung, Weisungsfreiheit in der Art der Ausführung, eigene Arbeitsmittel, parallele Mandate und einen Tagessatz, der das unternehmerische Risiko erkennbar abbildet.
Wer Klarheit will, kann sie beantragen. Nach § 7a SGB IV können die Beteiligten bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Das Verfahren ist freiwillig und dauert einige Wochen bis Monate.
Sinnvoll ist es vor allem, wenn das Mandat länger läuft, ein hoher Betrag im Raum steht oder die Konstellation grenzwertig ist – etwa bei durchgehender Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über viele Monate.
Stellt ein Prüfer nachträglich ein Beschäftigungsverhältnis fest, treffen die Folgen vor allem das beauftragende Unternehmen als Arbeitgeber:
Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis kommt hinzu, dass nach den Regelungen des AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommen kann und ein Bußgeld droht.
Der Branchenverband DDIM führt Berichtswege und Weisungsbefugnisse unter den Punkten, die ein Interim-Management-Vertrag regeln sollte.
Unabhängig von der gewählten Form haben sich folgende Punkte bewährt:
Ein Interim-Mandat ist von seiner Anlage her befristet. Üblich sind Laufzeiten zwischen drei und achtzehn Monaten – kürzer bei einer reinen Vakanzüberbrückung, länger bei Transformations- und Sanierungsmandaten, die einen Zielzustand erreichen sollen.
In den ersten Wochen sind kurze Kündigungsfristen von zwei bis vier Wochen üblich; sie geben beiden Seiten die Möglichkeit, die Passung zu prüfen, ohne dass daraus ein wirtschaftliches Problem wird. Danach werden die Fristen in der Regel länger, weil ein laufendes Mandat nicht ohne Übergabe abbrechen sollte.
Zwei Punkte werden häufig vergessen und sind später teuer:
Zur Beendigung gehört die Übergabe: Zeitpunkt, Umfang und Adressat gehören in den Vertrag, sonst bleibt das Wissen beim Mandat und nicht in der Organisation.
Abgerechnet wird im Interim Management nach Tagessatz, zuzüglich Umsatzsteuer und – je nach Vereinbarung – Reise- und Nebenkosten. Der Satz hängt weniger von der Branche ab als von der Verantwortungsebene und davon, wie schnell besetzt werden muss.
Die folgenden Spannen sind keine Marktschätzung, sondern die Sätze, die für die 35 Interim-Rollen in unserem eigenen Netzwerk hinterlegt sind (Stand September 2026):
Erfolgsabhängige Bestandteile kommen vor, vor allem bei Turnaround- und Transaktionsmandaten. Sie sind vertraglich anspruchsvoller als ein reiner Tagessatz, weil der Erfolg messbar definiert sein muss – sonst verlagert man den Streit nur ans Mandatsende. Die Tagessätze der einzelnen Rollen finden Sie jeweils auf den Rollenseiten in unserem Expertenverzeichnis.
Unabhängig von der Vertragsform gibt es zwei Wege, wie der Vertrag zustande kommt.
Im Direktvertrag schließen Sie unmittelbar mit dem Interim Manager ab. Das ist der kürzeste Weg, wenn Sie die Person bereits kennen oder ein eigenes Netzwerk haben. Suche, Qualifizierung, Referenzprüfung und die vertragliche Ausgestaltung liegen dann vollständig bei Ihnen – bei spezialisierten Rollen und unter Zeitdruck ist das der Engpass.
Im Vermittlungsmodell steht ein Dritter zwischen den Parteien: Sie schließen mit der Vermittlung ab, die Vermittlung mit dem Interim Manager. Vorauswahl, Referenzprüfung und die Standardisierung der Verträge liegen dort, ebenso die Abrechnung – statt vieler Einzelrechnungen und Versicherungsnachweise haben Sie einen Vertragspartner. Fällt eine Person aus, ist der Ersatz nicht Ihr Suchproblem.
Die Entscheidung ist im Kern eine Abwägung zwischen Kosten und Geschwindigkeit, und sie ändert nichts an der Einordnung, um die es in diesem Beitrag geht: ob Dienstvertrag, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, entscheidet sich an der tatsächlichen Durchführung – nicht daran, wer den Vertrag ausgestellt hat. Auch im Dreiecksverhältnis bleibt die Frage der Weisungsfreiheit in Ihrem Haus zu beantworten.
Die Vertragsform ist keine Formalie, die man am Ende schnell erledigt. Sie folgt aus dem Mandat: Wer ein abgrenzbares Ergebnis beauftragt, kommt zum Werkvertrag. Wer eine Funktion befristet ausfüllen lässt, zum Dienstvertrag mit einem Selbständigen – und muss dann die Selbständigkeit auch in der Durchführung tragen können. Wer eine Person in die eigene Organisation eingliedert und ihr gegenüber weisungsbefugt sein will, ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und braucht die passende Konstruktion.
Wir klären diese Einordnung vor jedem Mandat gemeinsam mit Ihnen und dem Experten. Mehr zum Interim Management bei consultingheads – oder schildern Sie uns Ihren Bedarf, dann besprechen wir auch die vertragliche Seite.
Der Unterschied liegt in der Weisungsbefugnis und in der Eingliederung. Beim Dienstvertrag mit einem selbständigen Interim Manager ist die Person weisungsfrei in der Art der Ausführung und trägt ihr eigenes unternehmerisches Risiko. Bei der Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG stellt ein Verleiher einen bei ihm angestellten Mitarbeiter zur Verfügung, das Unternehmen ist ihm gegenüber weisungsbefugt und gliedert ihn in seine Arbeitsorganisation ein – das setzt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit voraus. Entscheidend ist in beiden Fällen die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung des Vertrags.
Abgerechnet wird nach Tagessatz, zuzüglich Umsatzsteuer und – je nach Vereinbarung – Reise- und Nebenkosten. Über alle 35 Interim-Rollen in unserem Netzwerk liegt die Spanne bei 700 bis 2.500 € pro Tag, die mittlere Spanne bei 1.100 bis 1.700 € (Stand September 2026). Auf Geschäftsführungsebene liegen die Sätze höher als auf Projekt- und Fachebene; die Sätze der einzelnen Rollen stehen jeweils auf der zugehörigen Rollenseite.
Üblich sind Laufzeiten zwischen drei und achtzehn Monaten – kürzer bei einer reinen Vakanzüberbrückung, länger bei Transformations- und Sanierungsmandaten. In den ersten Wochen sind kurze Kündigungsfristen von zwei bis vier Wochen üblich, damit beide Seiten die Passung prüfen können; danach werden die Fristen in der Regel länger, weil ein laufendes Mandat nicht ohne Übergabe abbrechen sollte.
Ja, und die Mechanik dafür gehört in den ursprünglichen Vertrag. Vakanzen dauern oft länger als bei Vertragsschluss kalkuliert. Steht im Vertrag, unter welchen Bedingungen und zu welchem Satz verlängert wird, entfällt eine zweite Verhandlung unter Zeitdruck. Umgekehrt lohnt ein Sonderkündigungsrecht bei vorzeitiger Zielerreichung, damit das Mandat enden kann, ohne dass die Restlaufzeit ausbezahlt wird.
Nicht automatisch. Der Tagessatz versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer; ob Reise- und Nebenkosten enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden, ist eine Frage der Vereinbarung. Vergütung, Abrechnungstakt und die Regelung zu Reise- und Nebenkosten gehören deshalb ausdrücklich in den Vertrag.
Bewährt haben sich eine Regelung zur Haftung selbst und ein Versicherungsnachweis – eine Berufshaftpflicht in angemessener Höhe. Daneben gehören Vertraulichkeit, Datenschutz und IT-Zugänge sowie die Rechte an den Arbeitsergebnissen in den Vertrag. Für die Beurteilung eines konkreten Einsatzes ziehen Sie anwaltlichen Rat hinzu; die Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab.
Über die tatsächliche Durchführung, nicht über die Vertragsbezeichnung. Prüfmaßstab ist § 7 SGB IV; beurteilt wird das Gesamtbild aus Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerischem Risiko, Zahl der Auftraggeber und eigener Preisgestaltung. In der Praxis wird die Selbständigkeit unter anderem gestützt durch eine klar begrenzte Mandatsdauer, ein auf ein Ergebnis bezogenes Mandat, Weisungsfreiheit in der Art der Ausführung, eigene Arbeitsmittel, parallele Mandate und einen Tagessatz, der das unternehmerische Risiko erkennbar abbildet.
Nach § 7a SGB IV können die Beteiligten bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Das Verfahren ist freiwillig und dauert einige Wochen bis Monate. Sinnvoll ist es vor allem, wenn das Mandat länger läuft, ein hoher Betrag im Raum steht oder die Konstellation grenzwertig ist – etwa bei durchgehender Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über viele Monate.
Stand der Darstellung: September 2026. Rechtsänderungen und neue Rechtsprechung bleiben vorbehalten. Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Sie wollen ein solches Vorhaben im eigenen Unternehmen besetzen? Auf diesen Seiten steht, welches Modell wann passt und wie eine Besetzung abläuft.

Kann es sich Ihr Unternehmen im aktuellen Marktumfeld leisten, die HR-Strategie für sechs Monate in den Wartemodus zu...

82 % der Entscheider sind heute überzeugt: Interim Manager setzen Transformationsprozesse effektiver um als...

Eine unbesetzte Führungsposition im Personalwesen kostet ein Unternehmen im Jahr 2026 weit mehr als nur Zeit, sie...