Beratung für Datenschutz und DSGVO-Umsetzung
Datenschutzberatung: die DSGVO in Abläufe übersetzen, die im Alltag halten
Datenschutzberatung arbeitet an einer einzigen Grundfrage: Warum liegen diese Daten hier — und wie lange dürfen sie liegen bleiben? Sie ordnet, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet, worauf sich jede dieser Verarbeitungen stützt, wer sie im Auftrag mitverarbeitet und wann sie endet. Wichtig wird das Thema selten durch die Vorschrift selbst, sondern durch einen Anlass: ein neues System, das Beschäftigten- oder Kundendaten anfasst, eine Kundenanfrage nach dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, ein Auskunfts- oder Löschverlangen mit Frist, ein Dienstleister mit Servern außerhalb der EU, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Nötig sind dafür drei Dinge: eine Bestandsaufnahme, die den gelebten Ablauf beschreibt und nicht den gewünschten; für jede Verarbeitung ein benannter Zweck, eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine Frist; und jemand, der beides in Systeme, Verträge und Arbeitsanweisungen einbaut, statt es in einem Ordner abzulegen.
Führende Unternehmen vertrauen auf unser Netzwerk
Was Datenschutzberatung leistet — und was nicht

Datenschutzberatung — auch DSGVO-Beratung, Datenschutz-Consulting oder Beratung zum Datenschutzmanagement genannt — prüft jede Verarbeitung an drei Fragen: Ist benannt, wofür die Daten erhoben wurden? Steht fest, worauf sich die Verarbeitung stützt? Ist festgelegt, wann sie endet? Zweck, Rechtsgrundlage, Frist. Fehlt eine dieser drei Angaben, ist der Rest der Dokumentation Fassade. Der Maßstab ist dabei nicht die Datenmenge, sondern der Zweck: Zehn Felder ohne benannten Zweck sind ein Problem, zweihundert Felder mit tragfähiger Rechtsgrundlage und gesetzter Löschfrist sind keins.
Daraus folgt die praktische Arbeit. Verarbeitungen aufnehmen, wie sie tatsächlich laufen. Für jede eine Rechtsgrundlage benennen — Vertrag, gesetzliche Pflicht, berechtigtes Interesse mit dokumentierter Abwägung, Einwilligung — und dort, wo keine trägt, die Verarbeitung ändern statt sie umzuschreiben. Aufbewahrung und Löschung als Frist je Datenart festlegen, nicht als Vorsatz. Auftragsverarbeiter mit Verträgen, Weisungen und Transferbewertung unterlegen. Technische und organisatorische Maßnahmen so beschreiben, dass ein Prüfer sie an der Wirklichkeit nachvollziehen kann. Und für neue Vorhaben früh entscheiden, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist.
Zwei Verwechslungen kosten regelmäßig Zeit. Die erste: Datenschutz ist nicht Datensicherheit. Sicherheit fragt, wer an die Daten kommt; Datenschutz fragt vorher, ob sie überhaupt vorhanden sein dürfen. Verschlüsselung, Zugriffskonzept und Angriffserkennung gehören zur Cyber-Security-Beratung und ersetzen keine Rechtsgrundlage. Die zweite: Datenschutz ist ein Teil von Compliance, aber nicht ihr Ganzes — Hinweisgeberschutz, Sanktionsrecht, Lieferkettensorgfalt und internes Kontrollsystem laufen in der Compliance-Beratung und folgen anderen Regelwerken.
Und was Datenschutzberatung nicht leistet: Sie ist eine Entwurfsfrage, keine Prüffrage. Entschieden wird, wenn ein Prozess oder ein System entworfen wird — welche Felder erhoben werden, welche Schnittstelle sie weitergibt, wie lange ein Datensatz bestehen bleibt. Wer erst am Ende prüft, kann nur noch dokumentieren, was schon läuft, oder teuer zurückbauen. Sie ersetzt auch keine anwaltliche Vertretung in einem Verfahren und keine Zusage, dass eine Auslegung vor jeder Aufsichtsbehörde Bestand hat: Datenschutzrecht ist auslegungsoffen, belastbar ist eine begründete und dokumentierte Entscheidung, keine Garantie. Und sie nimmt der Geschäftsführung die Verantwortung nicht ab — die bleibt beim Verantwortlichen im Sinne der Verordnung.
Wann externe Unterstützung bei Datenschutzfragen sinnvoll ist
Viele Datenschutzfragen sind intern schneller geklärt. Ist die Verarbeitung bekannt, die Rechtsgrundlage unstrittig und im Haus jemand mit Zeit und Sachkunde, braucht es niemanden von außen. Die folgenden Anlässe fallen anders aus, und zwar aus einem strukturellen Grund: Ein Unternehmen entscheidet dieselbe Datenschutzfrage einmal und lebt jahrelang mit der Antwort. Wer dieselbe Frage regelmäßig für verschiedene Auftraggeber entscheidet, kennt die Auslegungen, die in Prüfungen getragen haben — und die, die es nicht getan haben.
1. Ein neues System soll Personendaten verarbeiten
- Auswahl läuft, Fachbereich drängt, und die Frage nach Rechtsgrundlage und Löschfrist steht noch offen.
- Nach der Vertragsunterschrift ist der Gestaltungsraum weg: Datenfelder, Schnittstellen und Aufbewahrung sind dann Produktmerkmale.
- Eine Vorprüfung mit klarem Ja/Nein zur Folgenabschätzung kostet einen Bruchteil des späteren Rückbaus.
2. Ein Kunde oder Auditor verlangt Nachweise
- Ausschreibungen und Konzernkunden fragen Verzeichnis, TOM-Beschreibung, Löschkonzept und Auftragsverarbeitungsverträge ab.
- Vorhandene Unterlagen sind oft älter als die Systeme, die sie beschreiben — und der Widerspruch fällt beim Gegenüber auf, nicht bei einem selbst.
- Hier zählt eine Fassung, die den Ist-Zustand trifft, nicht eine Vorlage aus dem Netz.
3. Betroffenenrechte laufen in Fristen
- Auskunft, Löschung, Berichtigung, Datenübertragung: Der Monat läuft ab Eingang, nicht ab Zuständigkeitsklärung.
- Ohne festen Ablauf, benannte Zuständigkeit und Wissen darüber, wo die Daten liegen, wird jede Anfrage ein Einzelfall.
- Ein eingespielter Ablauf verhindert die Beschwerde, die auf ein Fristversäumnis folgt.
4. Dienstleister und Drittlandtransfers sind ungeklärt
- Cloud-Dienste, Analysewerkzeuge, Support aus dem Ausland, Subunternehmer der Subunternehmer.
- Auftragsverarbeitungsverträge fehlen, sind unvollständig oder benennen Unterauftragnehmer nicht, deren Zugriff längst besteht.
- Die Bewertung eines Transfers braucht Praxis mit den Standardvertragsklauseln und ihren Zusatzmaßnahmen.
5. Die Rolle des Datenschutzbeauftragten ist unbesetzt oder überlastet
- Bestellpflicht erreicht, Nachfolge offen, oder die Aufgabe hängt an einer Person, die sie neben ihrer eigentlichen Arbeit trägt.
- Ein interner Kandidat kollidiert häufig mit dem Verbot der Selbstkontrolle — IT-Leitung, HR-Leitung und Geschäftsführung sind ausgeschlossen.
- Eine Bestellung von außen löst die Unvereinbarkeit und bringt Fälle aus anderen Häusern mit.
6. Eine Panne ist passiert oder eine Aufsichtsbehörde fragt nach
- Fehlversand, offener Ordner, verlorenes Gerät, Angriff mit Datenabfluss — für die Meldung bleiben 72 Stunden.
- In dieser Zeit müssen Sachverhalt, Betroffenenkreis, Risiko und Gegenmaßnahmen belastbar beschrieben sein.
- Wer das schon mehrfach begleitet hat, unterscheidet die meldepflichtige Panne von der dokumentationspflichtigen.
Kommt Ihnen einer dieser Anlässe bekannt vor? Für eine erste Einordnung reicht ein kurzes Gespräch: welche Verarbeitung zuerst angefasst werden sollte, welche Unterlage dafür fehlt — und ob dafür überhaupt Hilfe von außen nötig ist.
Die Regelungsfelder der Datenschutzberatung: von der Rechtsgrundlage bis zur Löschung
Die sechs Regelungsfelder sind einzeln beauftragbar, hängen aber an derselben Grundlage: dem Bestand der Verarbeitungen. Wer bei den Maßnahmen anfängt, ohne zu wissen, welche Verarbeitungen es gibt, sichert womöglich Daten ab, die gar nicht erhoben werden dürften. In der Regel beginnt es deshalb mit Feld eins und zwei und wächst von dort in die angrenzenden.
Rechtsgrundlagen und Zweckbindung
Für jede Verarbeitung eine tragfähige Grundlage: Vertragserfüllung, gesetzliche Pflicht, berechtigtes Interesse mit dokumentierter Abwägung oder Einwilligung. Dazu die Zweckbindung — wofür die Daten erhoben wurden und was daraus noch abgeleitet werden darf. Besondere Kategorien nach Artikel 9 (Gesundheit, Gewerkschaft, Biometrie) brauchen eine eigene Erlaubnis. Ergebnis ist je Verarbeitung eine benannte Grundlage und, wo keine trägt, ein Änderungsvorschlag am Ablauf statt an der Beschreibung.
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Das Verzeichnis nach Artikel 30 ist die Landkarte, auf der alles andere aufsetzt: Verarbeitung, Zweck, Datenarten, Betroffenengruppen, Empfänger, Fristen, Systeme. Aufgenommen wird der gelebte Ablauf, erhoben in Interviews mit den Fachbereichen und gegen die Systemlandschaft gehalten. Ein Verzeichnis, das dem tatsächlichen Prozess nicht folgt, ist kein Nachweis, sondern ein datierter Widerspruch. Gepflegt wird es über einen festen Anlass, nicht über guten Willen.
Auftragsverarbeitung und Drittlandtransfer
Jeder Dienstleister mit Zugriff auf Personendaten braucht einen Vertrag nach Artikel 28, eine Weisungslage und eine Kontrolle, die stattfindet. Bei Verarbeitung außerhalb der EU kommt die Transferbewertung hinzu: Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln, ergänzende Maßnahmen. Häufigster Fund sind Unterauftragnehmer, die im Vertrag nicht stehen, aber technisch längst Zugriff haben. Ergebnis ist ein aktuelles Dienstleisterregister mit Bewertung je Transfer.
Technische und organisatorische Maßnahmen
TOM heißt: Rollen- und Berechtigungskonzept, Verschlüsselung, Protokollierung, Trennung von Umgebungen, Löschroutinen, Verpflichtungen der Beschäftigten, Schulung. Beschrieben werden sie so, dass ein Prüfer sie an der Wirklichkeit nachvollziehen kann — mit Verantwortlichem und Nachweisort. Die technische Härtung selbst kommt aus der IT-Sicherheit; hier geht es um die Zuordnung zum Risiko der Verarbeitung und um die Frage, ob die Maßnahme im Alltag tatsächlich greift.
Betroffenenrechte und Löschkonzept
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung, Widerspruch — jedes Recht braucht einen Ablauf mit Eingangskanal, Zuständigkeit, Identitätsprüfung und Frist. Das Löschkonzept legt je Datenart fest, wann gelöscht wird und was handels- oder steuerrechtlich vorher aufbewahrt werden muss. Der schwierige Teil ist nicht die Regel, sondern ihre Umsetzung in Systemen, die Löschen nicht vorgesehen haben. Ergebnis ist eine Fristentabelle mit technischer Umsetzungsspur.
Datenschutz-Folgenabschätzung und neue Systeme
Vor jedem Vorhaben mit hohem Risiko — umfangreiche Profilbildung, systematische Beobachtung, Gesundheitsdaten, KI-gestützte Auswertung — steht die Frage, ob eine Folgenabschätzung nach Artikel 35 nötig ist. Sie beschreibt Verarbeitung, Notwendigkeit, Risiken für die Betroffenen und die Maßnahmen, die das Risiko senken. Nützlich ist sie früh: als Entwurfswerkzeug, das Datenfelder und Aufbewahrung mitgestaltet, nicht als Formular nach der Freigabe.
Welches Regelungsfeld bei Ihnen zuerst trägt, lässt sich in einem kurzen Gespräch grob einordnen — samt der ehrlichen Antwort, ob sich ein eigenes Vorhaben dafür lohnt.
Wie externe Datenschutzkompetenz eingebunden wird
Im Datenschutz entscheidet neben der Fachtiefe die Rolle: Wer eine Rechtsgrundlage verwirft, muss das gegenüber Fachbereich, IT und Geschäftsführung vertreten können — und im Fall der Bestellung nach Artikel 37 auch gegenüber der Aufsichtsbehörde. Vier Wege sind gängig, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel Entscheidungsgewicht mitkommt.
Standortbestimmung zum Datenschutzstand
Eine Fachperson mit engem Auftrag: Sichtung der vorhandenen Unterlagen, Abgleich gegen die tatsächlichen Verarbeitungen, benannte Lücken mit Rangfolge. Ergebnis ist ein schriftlicher Befund mit Prioritäten und einer Einschätzung, was davon Eigenleistung sein kann. Keine Struktur drumherum.
Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter
Die Rolle nach Artikel 37 wird von außen besetzt: Überwachung der Einhaltung, Beratung der Fachbereiche, Schulung, Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörde. Von außen löst das das Verbot der Selbstkontrolle, das interne Kandidaten aus IT, HR und Geschäftsführung ausschließt — und bringt Fälle aus anderen Häusern mit.
Umsetzungskapazität im eigenen Team
Zusätzliche Hände für die Arbeit, die liegen bleibt: Verzeichnis aufnehmen, Auftragsverarbeitungsverträge nachziehen, Löschfristen je Datenart festlegen, Betroffenenanfragen abarbeiten. Der interne Datenschutzbeauftragte behält die Rolle und die Entscheidung, die Kapazität kommt dazu.
Steuerung eines Datenschutzprogramms
Wenn mehrere Gesellschaften, Systeme oder Landesgesetze zusammenkommen, braucht es jemanden, der das Vorhaben führt: Arbeitspakete schneiden, Fachbereiche und IT koordinieren, Entscheidungen vorbereiten und den Stand gegenüber Leitung und Prüfern vertreten.
Welche personenbezogenen Daten in welchem Wirtschaftszweig den Takt vorgeben
Datenschutz lässt sich nicht branchenneutral aufsetzen, weil die Datenarten selbst die Branche sind. Im Krankenhaus stehen Gesundheitsdaten im Mittelpunkt, für die Artikel 9 eine eigene Erlaubnis verlangt und die Landeskrankenhausgesetze zusätzliche Vorgaben machen; die Zugriffstrennung zwischen Behandlung, Verwaltung und Forschung ist dort die zentrale Frage. Bei Banken und Versicherern trifft die Verordnung auf ein dichtes Aufsichtsrecht: Scoring und automatisierte Einzelfallentscheidung brauchen eine Begründung, die auch die Fachaufsicht überzeugt, während Aufbewahrungspflichten aus Handels- und Geldwäscherecht das Löschen begrenzen. Im Handel und im E-Commerce entscheidet die Einwilligung: Tracking, Werbeprofile, Kundenkonten und Newsletter stehen und fallen mit einem Nachweis, wer wann wozu zugestimmt hat. In der Personaldienstleistung und im HR-Umfeld sind Bewerber- und Beschäftigtendaten der Kern, samt Mitbestimmung des Betriebsrats und der Frage, wie lange eine Bewerbung nach der Absage bleiben darf. Die öffentliche Verwaltung und Bildungseinrichtungen arbeiten fast nie mit Einwilligung, sondern mit einer gesetzlichen Grundlage im Fachrecht — dort ist die Zuordnung von Verarbeitung zu Norm die Hauptarbeit. Und bei Software- und Technologieunternehmen kehrt sich die Perspektive: Sie sind meist selbst Auftragsverarbeiter, müssen Datenschutz als Produktmerkmal nachweisen und die Fragebögen ihrer Kunden bestehen.
Wir besetzen nach Branchenerfahrung, nicht nur nach Fachwissen: Wer die Fachverfahren einer Kommune kennt, die Prüfpraxis einer Landesaufsicht oder die Kundenfragebögen eines Software-Anbieters, diskutiert die Auslegung nicht neu, sondern bringt die Fassung mit, die dort schon getragen hat.
Gesundheitswesen & Kliniken
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Artikel 9: Die Verarbeitung braucht neben der Rechtsgrundlage eine eigene Erlaubnis, meist aus dem Behandlungsvertrag oder dem Landeskrankenhausrecht. Kernthemen sind die Zugriffstrennung zwischen Behandlung, Verwaltung, Abrechnung und Forschung, die Einbindung von Praxis- und Klinikinformationssystemen, Auftragsverarbeitung bei Laboren und Abrechnungsdienstleistern, sowie die Frage, welche Auswertung noch Behandlung ist und welche schon Forschung. Die ärztliche Schweigepflicht kommt hinzu und geht in Teilen über die Verordnung hinaus.
Banken & Versicherer
Hier trifft die Verordnung auf Aufsichtsrecht, das eigene Aufbewahrungs- und Nachweispflichten setzt. Scoring, Betrugserkennung und automatisierte Einzelfallentscheidung nach Artikel 22 brauchen eine dokumentierte Begründung und eine Möglichkeit der menschlichen Prüfung. Gleichzeitig begrenzen Handels-, Steuer- und Geldwäscherecht das Löschen: Ein Löschkonzept muss beide Seiten abbilden. Dazu kommen Auslagerungen an Rechenzentren und Dienstleister, die aufsichtsrechtlich und datenschutzrechtlich zugleich zu bewerten sind.
Handel & E-Commerce
Der Dreh- und Angelpunkt ist die Einwilligung: Tracking, Retargeting, Werbeprofile, Newsletter und Kundenkonten stehen und fallen mit einem Nachweis, wer wann wozu zugestimmt hat — und mit einem Widerruf, der tatsächlich wirkt. Hinzu kommen Zahlungsdienstleister und Versanddienstleister als Auftragsverarbeiter, Analysewerkzeuge mit Serverstandort außerhalb der EU, und die Aufbewahrung von Bestellhistorien, die zwischen Gewährleistung, Steuerrecht und Datenminimierung austariert werden muss.
Personaldienstleistung & HR
Bewerber- und Beschäftigtendaten sind der Kern, und das Beschäftigtendatenschutzrecht setzt einen engeren Rahmen als der Kundendatenschutz. Themen sind die Aufbewahrung von Bewerbungen nach der Absage, Bewerbermanagementsysteme und ihre Auftragsverarbeitung, Zeiterfassung und Leistungsauswertung mit Beteiligung des Betriebsrats, sowie Betriebsvereinbarungen als eigene Rechtsgrundlage. Bei KI-gestützter Vorauswahl kommt die Frage nach Artikel 22 und nach einer Folgenabschätzung hinzu.
Öffentliche Verwaltung & Bildung
Behörden und Bildungseinrichtungen arbeiten fast nie mit Einwilligung, sondern mit einer gesetzlichen Grundlage im Fachrecht — die Hauptarbeit ist deshalb die Zuordnung jeder Verarbeitung zu einer Norm, samt Landesdatenschutzgesetz. Dazu kommen Fachverfahren mit langen Lebenszyklen, gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Ebenen und Trägern, Aktenpläne und Aufbewahrungsfristen aus dem Archivrecht, und bei Schulen und Hochschulen die Verarbeitung von Daten Minderjähriger.
Software & Technologie
Hier kehrt sich die Perspektive: Anbieter sind meist selbst Auftragsverarbeiter und müssen Datenschutz als Produktmerkmal nachweisen — Datenminimierung im Entwurf, Mandantentrennung, Löschfunktionen, Protokollierung, Subunternehmerliste. Praktisch entscheidet, wie gut die Kundenfragebögen und Auditanfragen bestanden werden. Dazu kommen Telemetrie und Produktanalyse in eigenen Anwendungen, Testdaten aus Produktivbeständen und die datenschutzrechtliche Seite von Modelltraining.
Gesundheitswesen & Kliniken
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Artikel 9: Die Verarbeitung braucht neben der Rechtsgrundlage eine eigene Erlaubnis, meist aus dem Behandlungsvertrag oder dem Landeskrankenhausrecht. Kernthemen sind die Zugriffstrennung zwischen Behandlung, Verwaltung, Abrechnung und Forschung, die Einbindung von Praxis- und Klinikinformationssystemen, Auftragsverarbeitung bei Laboren und Abrechnungsdienstleistern, sowie die Frage, welche Auswertung noch Behandlung ist und welche schon Forschung. Die ärztliche Schweigepflicht kommt hinzu und geht in Teilen über die Verordnung hinaus.
Banken & Versicherer
Hier trifft die Verordnung auf Aufsichtsrecht, das eigene Aufbewahrungs- und Nachweispflichten setzt. Scoring, Betrugserkennung und automatisierte Einzelfallentscheidung nach Artikel 22 brauchen eine dokumentierte Begründung und eine Möglichkeit der menschlichen Prüfung. Gleichzeitig begrenzen Handels-, Steuer- und Geldwäscherecht das Löschen: Ein Löschkonzept muss beide Seiten abbilden. Dazu kommen Auslagerungen an Rechenzentren und Dienstleister, die aufsichtsrechtlich und datenschutzrechtlich zugleich zu bewerten sind.
Handel & E-Commerce
Der Dreh- und Angelpunkt ist die Einwilligung: Tracking, Retargeting, Werbeprofile, Newsletter und Kundenkonten stehen und fallen mit einem Nachweis, wer wann wozu zugestimmt hat — und mit einem Widerruf, der tatsächlich wirkt. Hinzu kommen Zahlungsdienstleister und Versanddienstleister als Auftragsverarbeiter, Analysewerkzeuge mit Serverstandort außerhalb der EU, und die Aufbewahrung von Bestellhistorien, die zwischen Gewährleistung, Steuerrecht und Datenminimierung austariert werden muss.
Personaldienstleistung & HR
Bewerber- und Beschäftigtendaten sind der Kern, und das Beschäftigtendatenschutzrecht setzt einen engeren Rahmen als der Kundendatenschutz. Themen sind die Aufbewahrung von Bewerbungen nach der Absage, Bewerbermanagementsysteme und ihre Auftragsverarbeitung, Zeiterfassung und Leistungsauswertung mit Beteiligung des Betriebsrats, sowie Betriebsvereinbarungen als eigene Rechtsgrundlage. Bei KI-gestützter Vorauswahl kommt die Frage nach Artikel 22 und nach einer Folgenabschätzung hinzu.
Öffentliche Verwaltung & Bildung
Behörden und Bildungseinrichtungen arbeiten fast nie mit Einwilligung, sondern mit einer gesetzlichen Grundlage im Fachrecht — die Hauptarbeit ist deshalb die Zuordnung jeder Verarbeitung zu einer Norm, samt Landesdatenschutzgesetz. Dazu kommen Fachverfahren mit langen Lebenszyklen, gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Ebenen und Trägern, Aktenpläne und Aufbewahrungsfristen aus dem Archivrecht, und bei Schulen und Hochschulen die Verarbeitung von Daten Minderjähriger.
Software & Technologie
Hier kehrt sich die Perspektive: Anbieter sind meist selbst Auftragsverarbeiter und müssen Datenschutz als Produktmerkmal nachweisen — Datenminimierung im Entwurf, Mandantentrennung, Löschfunktionen, Protokollierung, Subunternehmerliste. Praktisch entscheidet, wie gut die Kundenfragebögen und Auditanfragen bestanden werden. Dazu kommen Telemetrie und Produktanalyse in eigenen Anwendungen, Testdaten aus Produktivbeständen und die datenschutzrechtliche Seite von Modelltraining.
Umsetzungen, die im Datenschutz am häufigsten beauftragt werden
Was im Datenschutz tatsächlich beauftragt wird, fällt überwiegend in vier Bilder. Jedes hat eine typische Ausgangslage, eine Reihenfolge, die sich bewährt hat, und ein Ergebnis, das vor dem Start benannt sein sollte — sonst endet das Vorhaben in einem Ordner statt in einem Ablauf.
DSGVO-Bestandsaufnahme und Lückenschluss
Ausgangslage: Unterlagen existieren, sind aber älter als die Systeme. Vorgehen: Verarbeitungen aufnehmen, gegen die vorhandene Dokumentation halten, Lücken nach Risiko und Aufwand ordnen, abarbeiten. Ergebnis ist ein Befund mit Rangfolge und eine geschlossene Liste der Punkte, die vor der nächsten Prüfung oder Ausschreibung stehen müssen.
Verzeichnis und Löschkonzept aufbauen
Ausgangslage: kein Verzeichnis oder eine Tabelle, die niemand pflegt. Vorgehen: Fachbereichsinterviews, Systemabgleich, je Verarbeitung Zweck, Rechtsgrundlage, Datenarten und Empfänger, daraus die Fristentabelle je Datenart. Ergebnis ist ein Verzeichnis, das dem Ist-Zustand entspricht, plus eine Löschregel mit benannter technischer Umsetzung.
Auftragsverarbeiter und Drittlandtransfers ordnen
Ausgangslage: gewachsene Dienstleisterlandschaft, Verträge unvollständig, Transfers unbewertet. Vorgehen: Dienstleister erheben, Zugriff und Datenarten je Dienstleister feststellen, Verträge nachziehen, Transfers bewerten, Unterauftragnehmer sichtbar machen. Ergebnis ist ein Register mit Bewertung je Transfer und einer Liste der Verträge, die neu verhandelt werden müssen.
Neues System datenschutzkonform einführen
Ausgangslage: Auswahl läuft oder die Einführung hat begonnen. Vorgehen: Verarbeitungszweck und Datenfelder früh festlegen, Rechtsgrundlage klären, Folgenabschätzung prüfen, Rollen- und Löschkonzept im System abbilden, Auftragsverarbeitung und Transfer regeln. Ergebnis ist eine Einführung, die keine nachträgliche Reparatur braucht.
Rollen, die Datenschutzvorhaben besetzen
Welches Profil ein Datenschutzvorhaben braucht, entscheidet der Zuschnitt: Eine Bestellung nach Artikel 37 verlangt eine andere Person als die Aufnahme von zweihundert Verarbeitungen oder die Bewertung eines Drittlandtransfers, und mit dem Übergang von der Aufnahme in die technische Umsetzung wechselt oft auch die Besetzung. Die folgenden sechs Rollen sind ein Ausschnitt aus dem Fachbereich Compliance & Legal — die vollständige Übersicht mit allen Profilen und ihren Tagessätzen steht auf der Kategorieseite.
Wie ein Datenschutzvorhaben von der Bestandsaufnahme in den Regelbetrieb kommt
Umfang und Dauer der Schritte hängen von der Zahl der Gesellschaften, der Systemlandschaft und dem Stand der vorhandenen Unterlagen ab, die Abfolge nicht: erst aufnehmen, dann begründen, dann priorisieren, dann einbauen. Schritte werden nicht übersprungen — eine Maßnahme ohne benannten Zweck lässt sich später nicht verteidigen.
1. Verarbeitungen aufnehmen
2. Zweck und Rechtsgrundlage prüfen
3. Lücken bewerten und priorisieren
4. Maßnahmen und Dokumente aufsetzen
5. In Abläufe und Systeme einbauen
6. Wirksamkeit prüfen und übergeben
Was Datenschutzberatung kostet: Tagessätze und Budgetrahmen
Externe Unterstützung im Datenschutz wird bei uns nach Tagessatz abgerechnet, nicht als Projektpauschale. Der Satz ergibt sich aus fünf Größen: Seniorität und Prüfungserfahrung, juristische gegenüber technischer Ausrichtung, Branche mit ihren Zusatzregeln (Gesundheitswesen, Finanzaufsicht, öffentliches Fachrecht), Sprachanforderung bei mehreren Landesgesellschaften, und die Rolle: eine Bestellung nach Artikel 37 mit Außenwirkung wird anders bewertet als Mitarbeit an der Aufnahme. Die Spannen unten sind keine Schätzung, sondern stehen so auf den Rollenseiten des Fachbereichs.
-
900 – 1.600 € pro Tag
-
Freelance IT Security Consultant
1.000 – 1.430 € pro Tag
-
900 – 1.400 € pro Tag
-
Externer Datenschutzbeauftragter
800 – 1.400 € pro Tag
-
Freelance Handelscompliance-Spezialist
900 – 1.300 € pro Tag
-
Freelance Penetration Tester / Ethical Hacker
850 – 1.300 € pro Tag
-
850 – 1.300 € pro Tag
-
Freelance SOC Analyst / Incident Response Spec.
750 – 1.150 € pro Tag
Die Spanne je Rolle ist auf der Rollenseite ausgewiesen, nicht auf Anfrage.
Wie sich ein Datenschutzvorhaben budgetieren lässt. Die Bezugsgröße sind Personentage, nicht eine Pauschale. Eine Standortbestimmung mit Sichtung der Unterlagen und Abgleich gegen die tatsächlichen Verarbeitungen liegt für einen mittelständischen Bestand erfahrungsgemäß im niedrigen zweistelligen Bereich an Tagen; die Aufnahme eines vollständigen Verzeichnisses samt Fristentabelle deutlich darüber, weil sie an der Zahl der Fachbereiche und Systeme hängt und nicht an der Zahl der Mitarbeitenden. Die Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter läuft dagegen nicht über ein Projektbudget, sondern über ein wiederkehrendes Kontingent an Tagen im Jahr — die Aufgabe hört nicht auf.
Was den Satz nach oben zieht. Besondere Kategorien nach Artikel 9, automatisierte Einzelfallentscheidung, mehrere Landesgesellschaften mit unterschiedlichem nationalem Recht, ein laufendes Aufsichtsverfahren, oder eine Frist von außen. Was ihn senkt: eine vorhandene, halbwegs aktuelle Bestandsaufnahme, ein benannter interner Ansprechpartner je Fachbereich, und Zugriff auf die Systemdokumentation ohne Umweg.
Wovon wir abraten. Von der Beauftragung einer Dokumentation ohne die Bestandsaufnahme darunter — das Ergebnis ist ein Papier, das der ersten Rückfrage nicht standhält. Und von einem Vorhaben ohne benannten internen Empfänger: Datenschutz wird im Alltag gelebt oder gar nicht, und eine Übergabe an niemanden ist keine Übergabe.
Welche Rolle trägt, entscheidet der konkrete Anlass: Eine Bestellung nach Artikel 37 verlangt andere Erfahrung als die technische Umsetzung eines Löschkonzepts. Die vollständige Übersicht steht unter Compliance & Legal, jeweils mit Aufgabenbild und ausgewiesenem Tagessatz. Wenn Sie unsicher sind, welche Rolle Ihr Anlass braucht, ordnen wir das im Gespräch ein.
Nicht die Vorschrift ist der Engpass, sondern die Unsicherheit über ihre Auslegung
97 %
82 %
59 %
Häufig gestellte Fragen zur Datenschutzberatung
Datenschutzberatung ordnet die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Unternehmen entlang von drei Fragen: Wofür wurden die Daten erhoben, worauf stützt sich die Verarbeitung, und wann endet sie. Praktisch heißt das: Verarbeitungen aufnehmen, wie sie tatsächlich laufen; je Verarbeitung eine Rechtsgrundlage benennen; Aufbewahrung und Löschung als Frist je Datenart festlegen; Auftragsverarbeiter und Transfers außerhalb der EU regeln; technische und organisatorische Maßnahmen dem Risiko zuordnen; und für neue Vorhaben früh klären, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Das Ergebnis sind keine Ordner, sondern Abläufe, Systemeinstellungen und Verträge, die den Anforderungen im Alltag standhalten.
Die Bestellpflicht folgt aus der Verordnung und, in Deutschland, zusätzlich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie greift unter anderem, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, oder wenn geschäftsmäßig Daten zur Übermittlung, zur anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Behörden sind grundsätzlich verpflichtet. Wichtiger als die Zählgrenze ist in der Praxis die Frage der Vereinbarkeit: Wer die Verarbeitung selbst verantwortet — IT-Leitung, HR-Leitung, Geschäftsführung — darf sie nicht kontrollieren. Das ist der häufigste Grund, die Rolle extern zu besetzen.
Nach Artikel 30 je Verarbeitung: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und, falls bestellt, des Datenschutzbeauftragten; der Zweck der Verarbeitung; die Kategorien betroffener Personen und der Datenarten; die Empfänger, an die Daten weitergegeben werden, einschließlich Auftragsverarbeiter; Übermittlungen in Drittländer samt Grundlage; die vorgesehenen Löschfristen; und eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. In der Praxis lohnt es sich, zusätzlich die verwendeten Systeme und die Rechtsgrundlage je Verarbeitung zu führen — beides steht nicht ausdrücklich im Gesetz, wird aber in jeder Prüfung gebraucht. Entscheidend ist, dass das Verzeichnis den gelebten Ablauf beschreibt: Weicht es davon ab, ist es kein Nachweis, sondern ein datierter Widerspruch.
Wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt. Artikel 35 nennt drei Regelfälle: umfangreiche Bewertung persönlicher Aspekte einschließlich Profilbildung als Grundlage automatisierter Entscheidungen, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien wie Gesundheitsdaten, und systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Die Aufsichtsbehörden führen darüber hinaus Listen mit Verarbeitungen, für die sie eine Folgenabschätzung verlangen. Sinnvoll ist sie früh im Entwurf: Dann gestaltet sie Datenfelder, Zugriffe und Aufbewahrung mit, statt eine schon getroffene Entscheidung nachträglich zu bewerten.
Datensicherheit fragt, wer an Daten kommt und wie sie vor Verlust und Zugriff geschützt sind — Verschlüsselung, Berechtigungen, Angriffserkennung, Ausfallsicherheit. Datenschutz fragt vorher, ob die Daten überhaupt vorhanden sein dürfen: mit welchem Zweck sie erhoben wurden, auf welcher Rechtsgrundlage sie verarbeitet werden und wann sie zu löschen sind. Beides greift ineinander, denn die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 sind Sicherheitsmaßnahmen im Dienst des Datenschutzes. Aber sie ersetzen sich nicht: Ein perfekt verschlüsselter Datenbestand ohne Rechtsgrundlage bleibt rechtswidrig, und eine einwandfreie Rechtsgrundlage schützt keinen ungesicherten Server.
Abgerechnet wird nach Tagessatz. Für den Fachbereich Compliance & Legal liegen die auf unseren Rollenseiten ausgewiesenen Spannen aktuell zwischen 750 € und 1.600 € pro Tag, je Rolle enger gefasst — ein externer Datenschutzbeauftragter etwa zwischen 800 € und 1.400 €. Wie viele Tage ein Vorhaben braucht, hängt nicht an der Mitarbeiterzahl, sondern an der Zahl der Fachbereiche und Systeme, dem Stand der vorhandenen Unterlagen und daran, ob besondere Kategorien oder Drittlandtransfers im Spiel sind. Eine Standortbestimmung ist deutlich kleiner als der Aufbau eines vollständigen Verzeichnisses; eine Bestellung nach Artikel 37 läuft nicht über ein Projektbudget, sondern über ein Jahreskontingent.
Von fünf Größen. Erstens Seniorität und Prüfungserfahrung — wer mehrere Aufsichtsverfahren begleitet hat, wird anders bewertet als jemand mit Zertifikat und wenig Praxis. Zweitens die Ausrichtung: juristische Bewertung, technische Umsetzung oder beides. Drittens die Branche mit ihren Zusatzregeln, etwa Landeskrankenhausrecht, Finanzaufsicht oder öffentliches Fachrecht. Viertens die Sprachanforderung, sobald mehrere Landesgesellschaften mit eigenem nationalem Datenschutzrecht dazukommen. Und fünftens die Rolle: Eine Bestellung mit Außenwirkung gegenüber der Aufsichtsbehörde trägt mehr Verantwortung als Mitarbeit an einer Bestandsaufnahme und wird entsprechend eingeordnet.
Das hängt am Zuschnitt, aber die Reihenfolge der Wirkung ist stabil. Zuerst zeigt sich Wirkung dort, wo eine Frist läuft: ein eingespielter Ablauf für Auskunfts- und Löschverlangen und ein funktionierender Meldeweg für Datenpannen sind schnell hergestellt und sofort messbar an der Zahl der eingehaltenen Fristen. Danach wirkt die Bestandsaufnahme, weil sie Streit im Haus beendet. Am längsten braucht die Umsetzung in Systeme — Löschroutinen und Berechtigungskonzepte hängen an Releasezyklen und an Anwendungen, die Löschen nie vorgesehen haben. Gemessen wird der Erfolg an nachprüfbaren Größen: Anteil der Verarbeitungen mit benannter Rechtsgrundlage und Frist, Anteil der Dienstleister mit vollständigem Vertrag und bewertetem Transfer, eingehaltene Fristen bei Betroffenenanfragen, und bestandene Kundenfragebögen oder Prüfungen.
Ausgezeichnet. Finden nicht nur wir selbst.
consultingheads wurde mehrfach von führenden Fachmagazinen und unabhängigen Dritten ausgezeichnet.