Dieser Beitrag ordnet die gängigen Vertragsformen im Interim Management ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Einsatzes ziehen Sie bitte anwaltlichen Rat hinzu – die Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab, und die Rechtsprechung entwickelt sich fort.
Wer eine Führungsposition befristet besetzt, entscheidet nebenbei eine Frage mit erheblicher Tragweite: In welchem Vertragsverhältnis steht die Person zum Unternehmen? Die Antwort bestimmt, wer Sozialversicherungsbeiträge schuldet, ob eine behördliche Erlaubnis nötig ist und wie lange der Einsatz überhaupt laufen darf. Falsch eingeordnet, wird aus einer sinnvollen Überbrückung eine Nachforderung.
In der Praxis kommen drei Modelle vor.
Der Regelfall. Grundlage ist § 611a BGB: Geschuldet wird die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Interim Manager ist selbständig, rechnet über einen Tagessatz ab und trägt sein eigenes unternehmerisches Risiko. Das passt zum typischen Interim-Mandat, bei dem jemand eine Funktion ausfüllt, ohne ein abgrenzbares Werk zu liefern.
Nach § 631 BGB wird ein Erfolg geschuldet – ein definiertes, abnahmefähiges Ergebnis. Das passt für abgegrenzte Vorhaben: eine Systemeinführung bis zum Go-live, ein Gutachten, ein Sanierungskonzept. Für die Übernahme einer Führungsposition passt es meist nicht, weil sich Führung schlecht als abnahmefähiges Werk beschreiben lässt. Wer einen Werkvertrag über etwas schließt, das faktisch eine Dienstleistung ist, hat die Bezeichnung geändert, nicht die Rechtslage.
Hier stellt ein Verleiher einen bei ihm angestellten Mitarbeiter dem Unternehmen zur Verfügung, das ihm gegenüber weisungsbefugt ist und ihn in seine Arbeitsorganisation eingliedert. Das setzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Zwei Grenzen sind dabei zentral: die Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten an denselben Entleiher und der Grundsatz des Equal Pay, der nach neun Monaten greift, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.
Dieses Modell kommt im Interim Management vor, ist aber nicht der Normalfall – es passt eher zu operativen Fachfunktionen als zu Mandaten auf Geschäftsführungsebene.
Der häufigste Fehler ist die Annahme, die Vertragsbezeichnung entscheide. Sie tut es nicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung. Prüfmaßstab ist § 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
In der Bewertung spielen unter anderem eine Rolle:
Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Beurteilt wird das Gesamtbild.
Beim Interim Management entsteht ein Spannungsfeld, das es bei anderen Freelancer-Einsätzen so nicht gibt: Wer eine Führungsposition ausfüllt, ist naturgemäß in die Organisation eingebunden – er führt Mitarbeiter, sitzt in Gremien, trifft Entscheidungen im Namen des Unternehmens. Genau das sind Merkmale, die in der Bewertung Richtung Beschäftigung zeigen.
Aus diesem Grund wird die Konstellation regelmäßig genauer geprüft als ein reiner Projekteinsatz. In der Praxis wird die Selbständigkeit unter anderem gestützt durch: eine klar begrenzte Mandatsdauer, ein auf ein Ergebnis bezogenes Mandat statt einer offenen Tätigkeitsbeschreibung, Weisungsfreiheit in der Art der Ausführung, eigene Arbeitsmittel, parallele Mandate und einen Tagessatz, der das unternehmerische Risiko erkennbar abbildet.
Wer Klarheit will, kann sie beantragen. Nach § 7a SGB IV können die Beteiligten bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Das Verfahren ist freiwillig und dauert einige Wochen bis Monate.
Sinnvoll ist es vor allem, wenn das Mandat länger läuft, ein hoher Betrag im Raum steht oder die Konstellation grenzwertig ist – etwa bei durchgehender Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über viele Monate.
Stellt ein Prüfer nachträglich ein Beschäftigungsverhältnis fest, treffen die Folgen vor allem das beauftragende Unternehmen als Arbeitgeber:
Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis kommt hinzu, dass nach den Regelungen des AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommen kann und ein Bußgeld droht.
Unabhängig von der gewählten Form haben sich folgende Punkte bewährt:
Die Vertragsform ist keine Formalie, die man am Ende schnell erledigt. Sie folgt aus dem Mandat: Wer ein abgrenzbares Ergebnis beauftragt, kommt zum Werkvertrag. Wer eine Funktion befristet ausfüllen lässt, zum Dienstvertrag mit einem Selbständigen – und muss dann die Selbständigkeit auch in der Durchführung tragen können. Wer eine Person in die eigene Organisation eingliedert und ihr gegenüber weisungsbefugt sein will, ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und braucht die passende Konstruktion.
Wir klären diese Einordnung vor jedem Mandat gemeinsam mit Ihnen und dem Experten. Mehr zum Interim Management bei consultingheads – oder schildern Sie uns Ihren Bedarf, dann besprechen wir auch die vertragliche Seite.
Stand der Darstellung: September 2026. Rechtsänderungen und neue Rechtsprechung bleiben vorbehalten. Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

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